OLG Hamm - Urteil vom 15.12.2020
34 U 48/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 443;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 224/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi V6 mit Euro 6 AbgasnormZulässigkeit eines ThermofenstersZurechnung des arglistigen Verhaltens DritterVerhältnis zwischen Fahrzeughersteller und Motorenhersteller

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 34 U 48/20

DRsp Nr. 2021/17728

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi V6 mit Euro 6 Abgasnorm Zulässigkeit eines Thermofensters Zurechnung des arglistigen Verhaltens Dritter Verhältnis zwischen Fahrzeughersteller und Motorenhersteller

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25.03.2020 (Az. 4 O 224/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist - ebenso wie das angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 443;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines A B S Diesel.

Die Beklagte zu 1 ist autorisiert, Fahrzeuge der Marke A zu vertreiben, die Beklagte zu 2 ist die Fahrzeugherstellerin.

1. 2. 2. 2a. 2b. 2b. 2c. 3. 4. 1. 2. 2. 2a. 2b. 2b. 2c. 3. 4.