OLG Hamm - Urteil vom 19.11.2021
30 U 149/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 123; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 433; BGB § 323; BGB § 346; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 385/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2021 - Aktenzeichen 30 U 149/19

DRsp Nr. 2021/18241

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 123; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 433; BGB § 323; BGB § 346; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Verkäuferin auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug und die Beklagte zu 2) als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch.

1.) 2.) 3.) 4.) 1.) 2.) 3.) 4.)