OLG Hamm - Urteil vom 06.04.2021
28 U 266/19
Normen:
BGB § 311 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 380/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Fahrzeugerwerb im März 2016 nach Bekanntwerden des DieselskandalsBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 28 U 266/19

DRsp Nr. 2022/1849

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Fahrzeugerwerb im März 2016 nach Bekanntwerden des Dieselskandals Begriff der Sittenwidrigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche geltend.

Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen gebrauchten F Marke01 (..) 2,0 TDI (Kilometerstand 23.971; Erstzulassung 28.11.2014), aufgrund schriftlicher Bestellung vom 22.03.2016 von der A GmbH & Co. KG zum Preis von 37.880,00 EUR. Herstellerin des Fahrzeugs ist die F AG.

1. 2. 1. - - 2.