OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2021
8 U 156/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 435/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 mit einer Leistung von 140 KWZulässigkeit eines ThermofenstersUnsubstantiierter Vortrag

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 8 U 156/20

DRsp Nr. 2021/17156

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 mit einer Leistung von 140 KW Zulässigkeit eines Thermofensters Unsubstantiierter Vortrag

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, da in dem von ihr hergestellten Fahrzeug mit dem Motor EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sein sollen.

Mit Kaufvertrag vom 22.12.2017 (Anl. K 1a) erwarb der Kläger von der B Automobil-Vertrieb GmbH & Co. KG in C einen PKW Marke D, 140 kW, zu einem Kaufpreis von 30.640,00 € bei einem Kilometerstand von 22.358 km. Das Fahrzeug ist mit dem von der X AG entwickelten und gefertigten Dieselmotor Typ EA288 ausgestattet, welcher u.a. über ein sogenanntes "Thermofenster" verfügt.

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