OLG Köln - Urteil vom 28.04.2021
5 U 129/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 309/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Zulässigkeit eines ThermofenstersBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 5 U 129/20

DRsp Nr. 2021/14963

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Zulässigkeit eines Thermofensters Begriff der Sittenwidrigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.06.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 309/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger erwarb am 19.12.2018 einen gebrauchten Audi A3 zum Preis von 23.990 € bei einem Kilometerstand von 17.961 km. Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Kennung EA 288 ausgestattet und unterfällt der Abgasnorm Euro 6. Finanziert wurde der Kaufpreis durch einen Darlehensvertrag, für den dem Kläger Kreditkosten i.H.v. 1.808,45 € entstanden. Der Kreditvertrag ist als sogenannter "A" abgeschlossen, der dem Kläger ein verbrieftes Rückgaberecht zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate zubilligt, wobei ein vorab festgelegter Preis gezahlt wird.

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