OLG Köln - Beschluss vom 20.04.2020
12 U 23/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 2007/715 Art. 5 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 243/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des DieselskandalsSoftware-Update in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 12 U 23/20

DRsp Nr. 2020/17783

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals Software-Update in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 243/19) vom 18.12.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.440,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 2007/715 Art. 5 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen des Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs vom Typ Volkswagen A Diesel im April 2017. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs und des in ihm verbauten Dieselmotors vom Typ EA 189 (EU 5).

1. 2.