OLG Bamberg - Urteil vom 14.01.2020
5 U 240/19
Normen:
BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 92 O 2030/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kauf nach Bekanntwerden des DieselskandalsMitteilung des Fahrzeugherstellers über eine notwendige Nachbesserung

OLG Bamberg, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 5 U 240/19

DRsp Nr. 2020/8435

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals Mitteilung des Fahrzeugherstellers über eine notwendige Nachbesserung

Gebrauchtwagenkäufern eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges ab Herbst 2015 ist ein Schaden nicht mehr durch ein verwerfliches Verhalten in Bezug auf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Art und Weise zugefügt worden, da der Fahrzeughersteller der Allgemeinheit bekannt gegeben hat, dass die betroffenen Dieselfahrzeuge nachgebessert werden müssen, weil sie nicht uneingeschränkt den Zulassungsbestimmungen entsprechen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.06.2019, Az. 92 O 2030/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.06.2019, Az. 92 O 2030/18, sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.