OLG Bamberg - Endurteil vom 08.01.2020
3 U 180/19
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 839/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Wegfall des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen angelastetem Sittenverstoß und Kaufentschluss

OLG Bamberg, Endurteil vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 3 U 180/19

DRsp Nr. 2020/6111

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Wegfall des Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen angelastetem Sittenverstoß und Kaufentschluss

1. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen einer deliktischen Einstandspflicht des VW-Konzerns in den sog. Diesel-Abgasverfahren kommt eine Haftung auch unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) von vornherein nicht (mehr) in Betracht, wenn der Kauf des Fahrzeugs erst nach Mitte Oktober 2015 - also erst nach den bis dahin erfolgten Verlautbarungen sowie sonstigen Aufklärungsmaßnahmen des VW-Konzerns und der jeweils dadurch ausgelösten Medienberichterstattung usw. - stattgefunden hatte (entgegen OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, dort Rn. 59 ff.).2. In einem solchen "Spätfall" des Fahrzeugerwerbs fehlt es sowohl am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem angelasteten Sittenverstoß und dem Kaufentschluss als auch an einem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz der Herstellerseite (Anschluss an OLG Stuttgart NJW-RR 20, 210, Rn. 42 ff.; OLG Oldenburg MDR 20, 286, Rn. 13 ff.; Urteil des OLG Frankfurt v. 13.11.19 - 13 U 274/18 - dort Rn. 51 ff.; OLG Schleswig NJW-RR 2020, 213, Rn. 39; OLG München WM 2020, 478, dort Rn. 8 ff.).