OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2021
22 U 102/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 226/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen KfzInhalt eines GarantieversprechensObjektive Komponente einer Sittenwidrigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 22 U 102/20

DRsp Nr. 2021/9902

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz Inhalt eines Garantieversprechens Objektive Komponente einer Sittenwidrigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Az. 4 O 226/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Der Kläger kaufte den streitgegenständlichen Z (..), 3,0 TDI, Euro 6 am 05.04.2016 als Gebrauchtfahrzeug von dem Autohaus Y zu einem Kaufpreis von 51.500 € (vgl. Anlage K1, Bl. 22 GA). Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt 19.830 km zurückgelegt. Eine für das Fahrzeug abgeschlossene Z-Anschlussgarantie lief noch bis zum 22.03.2020.

1. a. b. 2.