OLG Köln - Urteil vom 13.01.2021
5 U 263/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 27 Abs. 1; EG-FGV § 6 Abs. 1; StGB § 263; BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 148/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz B 180 mit einem Motor der Baureihe OM 651Einrede der VerjährungBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 5 U 263/19

DRsp Nr. 2022/2263

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz B 180 mit einem Motor der Baureihe OM 651 Einrede der Verjährung Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2019 - 5 O 148/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 27 Abs. 1; EG-FGV § 6 Abs. 1; StGB § 263; BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe

I.

Die Klägerin kaufte bei einer Niederlassung der Beklagten mit Kaufvertrag vom 25.04.2016 einen gebrauchten Mercedes Benz B 180 CDI zu einem Kaufpreis von 17.070 €. Das Fahrzeug war mit einem Motor der Reihe OM 651 ausgestattet und wies bei Vertragsschluss einen Kilometerstand von 60.015 km auf.

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