OLG Stuttgart - Urteil vom 23.02.2022
23 U 458/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 49/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 mit einem Motor der Baureihe OM 651Zulässigkeit einer Kühlmittel-Solltemperatur-RegelungBegriff der SittenwidrigkeitUnsubstantiierter Klagevortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 23 U 458/21

DRsp Nr. 2022/5015

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 mit einem Motor der Baureihe OM 651 Zulässigkeit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung Begriff der Sittenwidrigkeit Unsubstantiierter Klagevortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Eine auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung hindeutende Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes durch wissentlich unterbliebene Angaben ist bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und der AdBlue-Einspritzung im SCR-System nicht erkennbar, wenn der Kläger nicht einmal behauptet, dass Angaben hierzu im Typgenehmigungsverfahren überhaupt erforderlich waren, und jedenfalls nicht darlegt, um welche Angaben es sich dabei habe handeln sollen, das Kraftfahrt-Bundesamt aber der Auffassung ist, dass im relevanten Zeitraum nicht gefordert gewesen sei, den Verbau einer Thermostatregelung darzustellen oder zu den hinsichtlich der Eindüsung von AdBlue festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen Angaben zu machen.