OLG Stuttgart - Urteil vom 25.01.2022
16a U 158/19
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; OWiG § 130; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 104/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz GLK 220 BE mit einem Motor der Baureihe OM 651Begriff der SittenwidrigkeitAnforderungen an einen schlüssigen KlagevortragUnzulässige Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 16a U 158/19

DRsp Nr. 2022/3642

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz GLK 220 BE mit einem Motor der Baureihe OM 651 Begriff der Sittenwidrigkeit Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag Unzulässige Abschalteinrichtung

1. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfordert einen Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten. Beruht dieser Vortrag mangels eigener Kenntnis der Klagepartei auf Mutmaßungen, muss er auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein, um nicht als Behauptung ins Blaue hinein außer Betracht zu bleiben.2. In sogenannten Dieselfällen kann allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und im realen Fahrbetrieb unter gleichen Bedingungen in gleicher Weise funktioniert, regelmäßig nicht auf ein vorsätzliches Verhalten im Sinn von § 826 BGB geschlossen werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.09.2019, Az. 29 O 104/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4.