OLG Stuttgart - Urteil vom 25.01.2022
16a U 138/19
Normen:
StGB § 263; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 34/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz GLK 220 mit einem Motor der Baureihe OM 651Begriff der SittenwidrigkeitSchlüssiger und erheblicher Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs (vorliegend verneint)Zulässigkeit eines Thermofensters in einer MotorsteuerungssoftwareVoraussetzungen einer Beweislastumkehr

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 16a U 138/19

DRsp Nr. 2022/3472

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz GLK 220 mit einem Motor der Baureihe OM 651 Begriff der Sittenwidrigkeit Schlüssiger und erheblicher Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs (vorliegend verneint) Zulässigkeit eines Thermofensters in einer Motorsteuerungssoftware Voraussetzungen einer Beweislastumkehr

1. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfordert einen Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten. Beruht dieser Vortrag mangels eigener Kenntnis der Klagepartei auf Mutmaßungen, muss er auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein, um nicht als Behauptung ins Blaue hinein außer Betracht zu bleiben.2. In sogenannten Dieselfällen kann allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und im realen Fahrbetrieb unter gleichen Bedingungen in gleicher Weise funktioniert, regelmäßig nicht auf ein vorsätzliches Verhalten im Sinn von § 826 BGB geschlossen werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2019, Az. 20 O 34/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.