OLG Stuttgart - Urteil vom 22.11.2021
23 U 229/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 91/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 23 U 229/21

DRsp Nr. 2022/908

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651 Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

Tenor

1

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.04.2020 wird zurückgewiesen.

2

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4

Die Revision wird nicht zugelassen.

__________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000 €

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.

1. 2. 3. 4.