OLG Stuttgart - Urteil vom 02.03.2022
23 U 532/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 8/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651Zulässigkeit einer Kühlmittel-Solltemperatur-RegelungBegriff der SittenwidrigkeitUnsubstantiierter Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf die Abgasrückführung

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 23 U 532/21

DRsp Nr. 2022/5012

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651 Zulässigkeit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung Begriff der Sittenwidrigkeit Unsubstantiierter Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf die Abgasrückführung

1. Mit der Angabe "kennfeldgesteuert" hat die Beklagte nicht verschleiert, dass die Abgasrückführungsrate durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, da dem Kraftfahrt-Bundesamt die Verwendung von "Thermofenstern" samt rechtlicher Diskussion bekannt war und es im Übrigen auch insoweit weitere Einzelheiten hätte erfragen können.2. Aus Messungen mit erhöhten Stickoxidwerten im Straßenbetrieb kann für sich genommen jedenfalls dann nicht darauf geschlossen werden, dass neben dem "Thermofenster" eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, wenn die Überschreitung relativ gering ist, ein unstreitig eingesetztes "Thermofenster" einen höheren Stickoxidausstoß erklären kann und es sich um einen erheblich anderen Fahrzeugtyp handelt.