OLG Köln - Urteil vom 30.06.2021
22 U 98/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 167/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes E 220 T BlueTEC CDIVerbauter Motor vom Typ OM 651 DE 22 LA mit Schadstoffklasse Euro 6Voraussetzungen für eine sekundäre Beweislast

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 22 U 98/19

DRsp Nr. 2021/12877

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes E 220 T BlueTEC CDI Verbauter Motor vom Typ OM 651 DE 22 LA mit Schadstoffklasse Euro 6 Voraussetzungen für eine sekundäre Beweislast

1. Die Behauptung einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ist unbeachtlich, wenn das KBA weder für das jeweilige Fahrzeug noch für andere mit dem gleichen Motortyp ausgestatte Fahrzeuge wegen der behaupteten Prüfstandserkennungen einen Rückruf angeordnet hat, und der klagende Fahrzeugkäufer auch keine sonstigen greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug vorgetragen hat.2. Weder die Überschreitung des für den NEFZ vorgegebenen Stickoxid- Grenzwerts im Realbetrieb auf der Straße noch ein im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme angebotenes Software-Update zur Verbesserung der Stickoxid-Emissionen lassen auf das Vorhandensein einer auf den Prüfstand abgestimmten Manipulationssoftware schließen.