OLG Köln - Urteil vom 22.07.2020
17 U 104/19
Normen:
BGB § 823; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 472/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Pkw mit Motor EA 189Anspruch auf DeliktszinsenKein Abzug gezogener Nutzungen bei Berechnung eines Zinsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 17 U 104/19

DRsp Nr. 2020/17458

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Pkw mit Motor EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen Kein Abzug gezogener Nutzungen bei Berechnung eines Zinsanspruchs

Es besteht kein Anlass, den Kaufpreis als Berechnungsgrundlage für den Zinsanspruch eines Käufers eines vom sog. Dieselsknadal betroffenen Fahrzeuges um die bis zur letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen im Wege der Vorteilsanrechnung zu kürzen, weil der in der Entziehung des für das Fahrzeug entrichteten Kaufpreises liegende Eingriff in das Vermögen des Erwerbers nicht durch die tatsächliche Nutzung gemindert wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juni 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 472/18 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten insgesamt folgendermaßen zusammengefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.677,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Skoda A mit der FIN B zu zahlen.

In Höhe eines Betrages von 1.584,27€ wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

3. 4.