OLG Köln - Beschluss vom 29.04.2021
16 U 116/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 134; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 100/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan SZurechnung des arglistigen Verhaltens DritterEinrede der Verjährung

OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 16 U 116/20

DRsp Nr. 2021/15090

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan S Zurechnung des arglistigen Verhaltens Dritter Einrede der Verjährung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (11 O 100/19) vom 17.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 91.654,60 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 134; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten im sogenannten Abgasskandal in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.