OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.2021
24 U 208/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 88/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Octavia Style mit einem Motor der Baureihe EA 288Keine unzulässige AbschalteinrichtungBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 24 U 208/20

DRsp Nr. 2022/4107

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Octavia Style mit einem Motor der Baureihe EA 288 Keine unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des , abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 22.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“.

er Kläger kaufte am 16.01.2017 in einem Autohaus in Stadt1 den neuen PKW Skoda Octavia Style 2.0 TDI mit 150 PS zu einem Kaufpreis von 24.230 €. In dem PKW verbaut ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor EA288 Euro 6. Er ist mit einem Thermofenster ausgestattet, ferner unter anderem mit einer Abgasrückführung (AGR), einer Abgasnachbehandlung durch streckenbasierte Regeneration des NOx-Speicherkatalysators (NSK) und einer Fahrkurvenerkennung.

Für den streitgegenständlichen PKW gab es keinen amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes. Ein Software-Update wurde nicht aufgespielt.