OLG Köln - Beschluss vom 04.05.2021
13 U 170/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 31; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 493/19

Erwerb eines VW Touran mit verbauter AbschalteinrichtungFahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des DieselskandalsAufspielen eines Softwareupdates

OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 13 U 170/20

DRsp Nr. 2022/2259

Erwerb eines VW Touran mit verbauter Abschalteinrichtung Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals Aufspielen eines Softwareupdates

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (1 O 493/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 31; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückabwicklung eines Automobilkaufvertrages, weil in dem streitgegenständlichen VW Touran 2.0 ursprünglich eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.08.2020, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

1. 2. 1. 2. - -