Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückabwicklung eines Automobilkaufvertrages, weil in dem streitgegenständlichen VW Touran 2.0 ursprünglich eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.08.2020, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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