LAG Chemnitz - Beschluss vom 06.07.2017
4 Ta 162/16 (6)
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2153/15

Erwerbstätigenfreibetrag bei der ProzesskostenhilfeVersagung der Abzugsfähigkeit bei Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldbezug über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hinaus

LAG Chemnitz, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 162/16 (6)

DRsp Nr. 2017/17267

Erwerbstätigenfreibetrag bei der Prozesskostenhilfe Versagung der Abzugsfähigkeit bei Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldbezug über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hinaus

1. Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist. Das gilt auch für den Fall, dass noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit und ein Krankengeldbezug beginnen und über dessen Ende hinaus fortdauern. 2. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt der Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 04.05.2016 - 2 Ca 2153/15 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 23.11.2016 keine Raten mehr auf die mit Beschluss vom 10.09.2015 bewilligte Prozesskostenhilfe zu zahlen hat.

2. Im Übrigen wird die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdegebühr ist auf die Hälfte zu ermäßigen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b);

Gründe:

I.