LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.1996
14 Sa 1077/96
Normen:
SGB VI § 3 ; VersorgungsO § 2 Abs. 1 § 3 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1446/96

Erwerbsunfähigkeit: Auslegung der Versorgungsordnung - Fälligkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 14 Sa 1077/96

DRsp Nr. 1999/8263

Erwerbsunfähigkeit: Auslegung der Versorgungsordnung - Fälligkeit

Knüpft eine betriebliche Versorgungsordnung lediglich an den Tatbestand der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit an, kann sie nicht dahingehend ausgelegt werden, daß Werksrente erst anfalle, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei.

Normenkette:

SGB VI § 3 ; VersorgungsO § 2 Abs. 1 § 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der am 28.10.1939 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.06.1970 als Maschinenschlosser beschäftigt. Durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 11.01.1996 wurde dem Kläger für die Zeit vom 09.08.1995 bis zum 31.10.1997 befristet eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 2.522,19 DM bewilligt. Die zeitliche Begrenzung des Rentenanspruchs beruht nach dem Rentenbescheid darauf, daß die Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht ausschließlich auf seinem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht. Bei der Beklagten werden Versorgungsleistungen nach einer Versorgungsordnung vom 21.12.1979 gewährt, die Inhalt einer Betriebsvereinbarung ist, die am 21.12.1979 zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Geschäftsführung der Beklagten abgeschlossen worden ist.