Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. S. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige und begehrt in der Hauptsache Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) auch für die Zeit vom 19.11.2007 bis 2.4.2008 für ihren im September 2006 geborenen Sohn, nachdem ihr von der Beklagten diese Leistung für die Zeiten vom 19.9.2006 bis 18.9.2007 (Bescheid vom 18.10.2006) sowie vom 19.9. bis 18.11.2007 und vom 3.4. bis 18.9.2008 bereits gewährt wurde (Bescheide vom 27.8.2009 und 23.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2010).
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