BFH - Urteil vom 19.08.2013
X R 35/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; SGB VI § 33 Abs. 4; SGB VI § 47; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1599/09

Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern

BFH, Urteil vom 19.08.2013 - Aktenzeichen X R 35/11

DRsp Nr. 2013/21115

Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern

1. Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Sie unterscheiden sich von den nicht steuerbaren Schadensersatz- oder Unterhaltsrenten gemäß § 844 Abs. 2 BGB, weil sie auf steuerlich abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen.2. Die Einbeziehung der Erziehungsrenten in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das AltEinkG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; SGB VI § 33 Abs. 4; SGB VI § 47; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der Söhne T und H. Der geschiedene Ehemann der Klägerin und Vater der beiden Kinder starb im Jahr 2007. Daraufhin erhielt die Klägerin im Streitjahr 2008 eine Erziehungsrente gemäß § 47 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) in Höhe von 7.920 €.