EuGH vom 01.07.1986
Rs 237/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1986, 1877
DRsp VI(608)186a
NJW 1987, 1138

EuGH - 01.07.1986 (Rs 237/85) - DRsp Nr. 1992/10

EuGH, vom 01.07.1986 - Aktenzeichen Rs 237/85

DRsp Nr. 1992/10

Wahrung des Grundsatzes des gleichen Entgelts der Männer und Frauen bei der Aufstellung eines Systems für die Festlegung von Lohnstufen. Voraussetzungen für die Verwendung des Kriteriums »muskelmäßige Beanspruchung« oder »Belastung« und des Kriteriums »Grad der Schwere der Arbeit«. Der Gerichtshof hat seiner - auf Vorlage des ArbG Oldenburg ergangenen - Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

»Die Richtlinie 75/117 des Rates vom 10. 2. 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. 145 S. 19) verbietet nicht, bei einem System der beruflichen Einstufung für die Festlegung der Lohnstufen das Kriterium muskelmäßige Beanspruchung oder Belastung oder das Kriterium Grad der Schwere der Arbeit zu verwenden, wenn die zu vernichtende Arbeit mit Rücksicht auf die Art der Tätigkeit tatsächlich einen gewissen Einsatz von Körperkraft erfordert, sofern das System insgesamt durch die Berücksichtigung anderer Kriterien jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ausschließt. Aus der Richtlinie 75/117 folgt,