EuGH vom 13.05.1986
Rs 170/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1986, 1509
DB 1986, 1525
DRsp VI(610)191a

EuGH - 13.05.1986 (Rs 170/84) - DRsp Nr. 1992/12

EuGH, vom 13.05.1986 - Aktenzeichen Rs 170/84

DRsp Nr. 1992/12

Beurteilung des Ausschlusses von Teilzeitbeschäftigten aus der Versorgungsordnung eines Kaufhausunternehmens unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 119 EWG-Vertrag (Entscheidung des Europäische Gerichtshofs).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Der EuGH hat auf die vom BAG (BAGE 44, 185 Ä hier: VI (610) 177 b) vorgelegten Fragen, ob und inwieweit der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten aus der Versorgungsordnung eines Kaufhausunternehmens gegen Art. 119 EWG-Vertrag verstoße, folgendermaßen entschieden:

»Ein Kaufhausunternehmen, das Teilzeitbeschäftigte von der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, verletzt Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn diese Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, das Unternehmen legt dar, daß diese Maßnahme auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Ein Kaufhausunternehmen kann nach Artikel 119 EWG-Vertrag die Anwendung einer Lohnpolitik, durch die Teilzeitbeschäftigte unabhängig von Ihrem Geschlecht von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, damit rechtfertigen, daß es möglichst wenige Teilzeitkräfte beschäftigen will, sofern feststeht, daß die zu diesem Zweck gewählten Mittel einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind.