EuGH - Urteil vom 07.07.1992
Rs C-370/90
Normen:
EGV Art. 52 ff.;
Fundstellen:
DRsp V(505)70Nr. 167
EuGH Slg. 1992, 4265
EuZW 1992, 703 - Surinder Singh / The Queen
NJW 1993, 2093
NZA 1993, 267
ZAR 1992, 178

EuGH - Urteil vom 07.07.1992 (Rs C-370/90) - DRsp Nr. 1995/9327

EuGH, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen Rs C-370/90

DRsp Nr. 1995/9327

Umfang und Reichweite des aus dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit fließenden Aufenthaltsrechts im Falle eines aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten eines Gemeinschaftsbürgers.

Normenkette:

EGV Art. 52 ff.;

Gründe:

Der EuGH faßt seine Entscheidung in folgendem Tenor zusammen:

"Art. 52 EWGV und die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21.5.1983 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs verpflichten einen Mitgliedstaat, dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staates ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten, wenn sich der Angehörige dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hat, um dort eine unselbständige Tätigkeit i.S. von Art. 48 EWGV auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, i.S. von Art. 52 EWGV niederzulassen. Der Ehegatte muß zumindest in den Genuß der Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde."

Zur Begründung führt der EuGH aus: