1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Del Cerro Alonso und ihrem Arbeitgeber, des Osakidetza-Servicio Vasco de Salud (im Folgenden: Osakidetza), über die Gewährung von Dienstalterszulagen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Nach ihrem Paragraf 1 soll die Rahmenvereinbarung
"a) durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern;
b) einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert".
4 Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sieht vor:
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