BAG - Vorlagebeschluss vom 27.10.2010
7 AZR 485/09 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999) § 8 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; TzBfG § 16 S. 1; Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (vom 23. Mai 2006) § 6 Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 723
AuR 2010, 529
BAGE 136, 93
Vorinstanzen:
LAG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 231/08

EuGH-Vorlage zur Frage des Vorliegens einer sachlichen Begründung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen

BAG, Vorlagebeschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 485/09 (A)

DRsp Nr. 2011/3578

EuGH-Vorlage zur Frage des Vorliegens einer sachlichen Begründung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen

Der Senat bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV darum, die Grundfrage zu beantworten, ob der Umstand, dass öffentliche Arbeitgeber nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sachlich rechtfertigt, für sie einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private Arbeitgeber nicht berufen können. Im Zusammenhang mit dieser Grundfragestellung richtet der Senat vier weitere Fragen an den Gerichtshof, die für die unionsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG von Bedeutung sein können: