EuGH - Urteil vom 07.02.1991
Rs C-227/89
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 6 ; EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; EWG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung Nr. 1408/71 Ar. 94 Abs. 2; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 45 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ;

EuGH, Urteil vom 07.02.1991 - Aktenzeichen Rs C-227/89

DRsp Nr. 2006/13534

EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ;

»Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EWG-Vertrag lassen nicht zu, daß Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 unanwendbar geworden sind. Wenn der Grundsatz, daß die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle der Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten tritt, auch zwingend ist, so darf er doch nicht zur Folge haben, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt wird; das aber wäre dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen früher das nationale Recht als solches oder in Verbindung mit Sozialversicherungsabkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten sicherte.«

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 6 ; EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; EWG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung Nr. 1408/71 Ar. 94 Abs. 2; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 45 ;

Entscheidungsgründe: