BSG - Beschluss vom 03.09.2020
B 14 AS 339/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 705/19
SG Köln, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3514/17

Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB IIDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 339/19 B

DRsp Nr. 2020/14968

Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2019 - L 19 AS 705/19 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Im Streit stehen existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II von Mai bis Oktober 2017.

Nach Bezug vorläufig bewilligter Leistungen legte der Kläger Kontoauszüge über Einnahmen aus seiner Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt im Streitzeitraum in Höhe von 2069,61 Euro vor, denen - bezogen auf die Gesamtausgaben 2017 - betriebsnotwendige Aufwendungen in Höhe von 2326,22 Euro gegenüber gestanden hätten. Das beklagte Jobcenter ermittelte einen monatlichen Gewinn von 304,32 Euro, von dem es den Absetzbetrag nach § 11b Abs 2 SGB II in Höhe von 100 Euro und den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II in Höhe von 40,86 Euro abzog. Daraus leitete es in gesonderten Bescheiden einen Alg II-Anspruch von 576,54 Euro monatlich sowie eine zu erstattende Überzahlung von insgesamt 814,32 Euro ab (Bescheide vom 26.10.2018), was der Kläger bezogen auf den Zugang der abschließenden Entscheidung zum Leistungsanspruch bestreitet.