BSG - Beschluss vom 03.09.2020
B 14 AS 189/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2030/18
SG Köln, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3526/15

Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB IIVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 189/19 B

DRsp Nr. 2020/14966

Existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2019 - L 19 AS 2030/18 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit stehen existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II von November 2014 bis April 2015.

Nach Bezug vorläufig bewilligter Leistungen ermittelte das beklagte Jobcenter auf vom Kläger vorgelegte Angaben über Einnahmen und Ausgaben aus seiner Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt im Streitzeitraum einen monatlichen Gewinn von 262,26 Euro, von dem es den Absetzbetrag nach § 11b Abs 2 SGB II in Höhe von 100 Euro und den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II in Höhe von 32,45 Euro abzog. Daraus leitete es für November und Dezember 2014 einen Alg II-Anspruch von 592,19 Euro monatlich und für Januar bis April 2015 von 600,19 Euro monatlich sowie eine zu erstattende Überzahlung von insgesamt 733,68 Euro ab (Bescheide vom 14.9.2015).