LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.02.2020
5 Sa 108/19
Normen:
DSG MV a.F. § 18; DSG MV a.F. § 19; DSG MV a.F. § 20; DSG MV a.F. § 21; DSG MV a.F. § 22; BDSG § 6 Abs. 4; DSGVO § 37; DSGVO § 39;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 6
NZA-RR 2020, 291
NZA-RR 2020, 456
NZA-RR 2021, 526
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 75/18

Fachliche Anforderungen an die Tätigkeit als DatenschutzbeauftragterAuswirkungen schwerwiegender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen auf die Zuverlässigkeit als interner Datenschutzbeauftragter

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 108/19

DRsp Nr. 2020/5004

Fachliche Anforderungen an die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter Auswirkungen schwerwiegender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen auf die Zuverlässigkeit als interner Datenschutzbeauftragter

1. Das Gesetz knüpft die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht an eine bestimmte Ausbildung oder näher bezeichnete Fachkenntnisse. Welche Sachkunde hierfür erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge, den eingesetzten IT-Verfahren, dem Typus der anfallenden Daten usw. Regelmäßig sind Kenntnisse des Datenschutzrechts, zur Technik der Datenverarbeitung und zu den betrieblichen Abläufen erforderlich.