BAG - Beschluss vom 24.04.2018
9 AZB 62/17
Normen:
GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. d); ArbGG § 5; AÜG a.F. § 9 Nr. 1; AÜG a.F. § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 13;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 170/17
ArbG Bielefeld, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2792/16

Fachliche Zuständigkeit der deutschen ArbeitsgerichteArbeitgeberdefinition aus dem Blickwinkel der LeiharbeitGespaltene Arbeitgeberstellung in der LeiharbeitRechtswegzuständigkeit bei Sic-non-Fällen

BAG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 9 AZB 62/17

DRsp Nr. 2018/6230

Fachliche Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte Arbeitgeberdefinition aus dem Blickwinkel der Leiharbeit Gespaltene Arbeitgeberstellung in der Leiharbeit Rechtswegzuständigkeit bei Sic-non-Fällen

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Oktober 2017 - 2 Ta 170/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.395,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. d); ArbGG § 5; AÜG a.F. § 9 Nr. 1; AÜG a.F. § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 13;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger war bis zum 30. September 2014 bei der c GmbH (im Folgenden Verleiherin) aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 10. Januar 2014 als Pharmareferent beschäftigt. Die Verleiherin überließ den Kläger zur Arbeitsleistung an die Beklagte. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Verleiherin enthält in § 5 Ziff. 5 folgende Regelung: