LAG Hamm - Beschluss vom 26.10.2017
2 Ta 170/17
Normen:
a ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5; GVG § 136;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2792/16

Rechtsweg; Streitigkeit zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher; Arbeitnehmerüberlassung

LAG Hamm, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 2 Ta 170/17

DRsp Nr. 2018/5163

Rechtsweg; Streitigkeit zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher; Arbeitnehmerüberlassung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.02.2017 - 2 Ca 2792/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3395,86 € festgesetzt.

Normenkette:

a ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5; GVG § 136;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche. Mit der sofortigen Beschwerde wehrt sich der Kläger gegen die Verweisung des vorliegenden Rechtstreits an das Landgericht München durch das Arbeitsgericht.

Der Kläger war bis zum 30.09.2014 bei der Firma D GmbH mit Sitz in L aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 10.01.2014 als Pharmareferent beschäftigt, die den Kläger an die Beklagte überlassen hat. Diese Tätigkeit führte der Kläger von seinem Wohnsitz in C aus. Der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers vom 10.01.2014 enthält u.a. folgende Regelung: