BSG - Urteil vom 21.11.2001
B 8 KN 3/01 R
Normen:
BRKG § 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; RehaAnglG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 19 Abs. 2 ; SGB IX § 53 ; SGB V § 60 Abs. 3 Nr. 4 ; SGB VI § 30 Abs. 1 Nr. 1 § 30 Abs. 2 S. 1 ; SGB9uaÄndG Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 2 (16) KN 37/98 KR - 27.01.2000,
SG Münster, vom 12.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Kn 9/97

Fahrkosten für Familienheimfahrten bei beruflicher Rehabilitationsmaßnahme

BSG, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen B 8 KN 3/01 R

DRsp Nr. 2002/6469

Fahrkosten für Familienheimfahrten bei beruflicher Rehabilitationsmaßnahme

1. Die Kosten der Benutzung eines Privat-PKW in Höhe der Sätze nach dem BRKG zählen ausnahmsweise auch zu den "erforderlichen" Fahrkosten für Familienheimfahrten aus Anlaß einer Maßnahme zur Rehabilitation, falls Verbindungen öffentlicher Verkehrsmittel eine ausreichende Dauer des Aufenthalts bei der Familie nicht ermöglichen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRKG § 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; RehaAnglG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 § 19 Abs. 2 ; SGB IX § 53 ; SGB V § 60 Abs. 3 Nr. 4 ; SGB VI § 30 Abs. 1 Nr. 1 § 30 Abs. 2 S. 1 ; SGB9uaÄndG Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Reisekostenerstattung für Familienheimfahrten während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation.

In der Zeit ab Mai 1996 nahm der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten zweijährigen Umschulung zum Versicherungskaufmann im Berufsförderungswerk (BFW) E bei R in Bayern teil. Von dort fuhr er alle zwei Wochen, vor den Prüfungen alle drei Wochen, mit seinem PKW zur 635 km entfernt gelegenen Familienwohnung in L - , in der seine Ehefrau und seine beiden kleinen Kinder lebten.