LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 05.12.2006
L 7 AL 381/03
Normen:
SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 2 § 71 Abs. 2 Nr. 2 § 81 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 501/00

Fahrkosten für monatliche Familienheimfahrt bei der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen L 7 AL 381/03

DRsp Nr. 2007/20281

Fahrkosten für monatliche Familienheimfahrt bei der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe

Für den Anspruch auf eine monatliche Familienheimfahrt im Rahmen der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ist es ausreichend, wenn tägliche Pendelfahrten wegen der Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Familienwohnort unzumutbar sind. Es existiert keine zusätzliche Voraussetzung, dass die Ausbildung nicht in Wohnsitznähe der Familie durchgeführt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 2 § 71 Abs. 2 Nr. 2 § 81 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 501/00