BAG - Urteil vom 28.06.1989
4 AZR 226/89
Normen:
BMTV (Bundestarifvertrag vom 30. April 1980 für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues); TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 1 TVG Auslösung
DB 1990, 51
EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 62
NZA 1990, 236
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1679/88
ArbG Oberhausen, vom 26.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1367/88

Fahrt zur Arbeitsstelle: Fernauslösung bei täglicher Heimfahrt

BAG, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 226/89

DRsp Nr. 2001/14731

Fahrt zur Arbeitsstelle: Fernauslösung bei täglicher Heimfahrt

Nach dem Bundesmontagetarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 30. April 1980 ist Fernauslösung auch bei - an sich unzumutbarer - täglicher Heimfahrt auch für die arbeitsfreien Tage zu zahlen.

Normenkette:

BMTV (Bundestarifvertrag vom 30. April 1980 für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues); TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Montagearbeiter beschäftigt. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen an.

Der Kläger war in den Monaten März bis Mai 1988 für die Dauer von insgesamt 66 Kalendertagen auf etwa 80 km vom Betriebssitz und Wohnort entfernten Baustellen eingesetzt. Die tägliche Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Betriebssitz oder Wohnung überstieg 3 1/2 Stunden. Der Kläger fuhr an jedem Arbeitstag mit seinem Personenkraftwagen von seiner Wohnung zu dem auswärtigen Einsatzort. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine arbeitstägliche Auslösung in Höhe von DM 53,50, lehnte aber die Zahlung einer Auslösung für arbeitsfreie Tage ab.