LSG Bayern - Beschluß vom 06.10.2006
L 14 R 476/05.Ko
Normen:
JVEG § 5 Abs. 2 S. 3 § 5 Abs. 3 ;

Fahrtkostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Taxibenutzung

LSG Bayern, Beschluß vom 06.10.2006 - Aktenzeichen L 14 R 476/05.Ko

DRsp Nr. 2007/20019

Fahrtkostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Taxibenutzung

Es sind nur die fiktiven Kosten für die Benutzung eines PKW zu erstatten, wenn keine objektive Notwendigkeit für eine Taxibenutzung vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

JVEG § 5 Abs. 2 S. 3 § 5 Abs. 3 ;