BAG - Urteil vom 06.07.1989
6 AZR 712/87
Normen:
BRKG § 23 Abs. 3 ; MTB II (Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes) § 38 Abs. 1 Buchstabe e; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1990, 20
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 11.09.1987vom 15.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 25/87 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 288/86

Fahrtkostenerstattung: Rufbereitschaft eines Betriebsschlossers

BAG, Urteil vom 06.07.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 712/87

DRsp Nr. 2001/5243

Fahrtkostenerstattung: Rufbereitschaft eines Betriebsschlossers

1. a) Nach § 38 Abs. 1 Buchstabe e MTB II sind für die Erstattung von Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anlass die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. b) Damit soll der Arbeiter hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als der vergleichbare Beamte. c) Ein Gefälle sozialer Leistungen zwischen Beamten und Arbeitern soll vermieden werden. 2. a)Nach der danach anzuwendenden Vorschrift des § 23 Abs 3 BRKG können die für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden. b) Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung der Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei dienstplanmäßiger Rufbereitschaft kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Dienstaufgaben wahrgenommen hat, die nach Anlaß und Zeitpunkt über seinen regelmäßigen Aufgabenbereich hinausgehen, den er im Rahmen seiner allgemeinen Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat.