BAG - Urteil vom 24.09.1997
4 AZR 565/96
Normen:
Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschnitt G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IV b Fallgr. 16, Fallgr. 17, V b Fallgr. 10; BAT §§ 23 b, 23 a, 22, 23 (Sozialarbeiter);
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 23b BAT
BB 1998, 224
NZA-RR 1998, 236
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 11/95
LAG Hamburg, vom 11.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 79/95

Fallgruppenbewährungsaufstieg für Sozialarbeiter

BAG, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 565/96

DRsp Nr. 1998/1595

Fallgruppenbewährungsaufstieg für Sozialarbeiter

»1. Im Gegensatz zur Regelung des § 23 a BAT sind auf den sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstieg Zeiten, während derer der Angestellte/die Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert ist, nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen. 2. § 23 b BAT ist ersichtlich eine unvollständige Regelung, deren Vervollständigung nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern von den Tarifvertragsparteien vorzunehmen ist.«

Normenkette:

Anlage 1 a zum BAT/BL Teil II Abschnitt G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IV b Fallgr. 16, Fallgr. 17, V b Fallgr. 10; BAT §§ 23 b, 23 a, 22, 23 (Sozialarbeiter);

Tatbestand:

Die am 30. September 1961 geborene Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung. Sie ist seit 1. Februar 1988 als Sozialarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Außerdem sieht § 2 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 9. August 1990 vor, daß sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung bestimmt.