ArbG Stralsund, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 280/14
Falschangaben der Arbeitgeberin in einer allgemein zugänglichen universitären ForschungsdatenbankUnbegründete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage des Leiters einer Forschungsabteilung bei unzureichenden Darlegungen zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und misslungenen Bewerbungen um eine adäquate Anstellung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 11/17
DRsp Nr. 2018/741
Falschangaben der Arbeitgeberin in einer allgemein zugänglichen universitären ForschungsdatenbankUnbegründete Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage des Leiters einer Forschungsabteilung bei unzureichenden Darlegungen zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und misslungenen Bewerbungen um eine adäquate Anstellung
Führt das Universitätsklinikum eine Forschungsdatenbank über die Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse der Mitglieder des Klinikums, die über Internet für jeden einsehbar ist, müssen die dortigen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Dies folgt für die Wissenschaftler, die im Arbeitsverhältnis tätig sind, aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Absatz 2BGB. Denn unvollständige oder gar fehlerhafte Angaben in einer solchen Datenbank sind geeignet, dem Ruf des Wissenschaftlers und damit seinem beruflichen Fortkommen zu schaden.
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