BGH - Urteil vom 29.05.2020
V ZR 141/19
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 979
MietRB 2020, 237
MietRB 2020, 238
MietRB 2020, 239
NZM 2020, 801
ZMR 2020, 770
Vorinstanzen:
AG Buchen, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 409/15 WEG
LG Karlsruhe, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 36/16

Fassen eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums mit einfacher Mehrheit; Stimmberechtigung der nicht beeinträchtigten Eigentümer; Aufklärung der Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung in gebotener Weise durch den Verwalter über ein bestehendes Zustimmungserfordernis hinsichtlich Pflichtwidrigkeit des Handelns

BGH, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen V ZR 141/19

DRsp Nr. 2020/10042

Fassen eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums mit einfacher Mehrheit; Stimmberechtigung der nicht beeinträchtigten Eigentümer; Aufklärung der Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung in gebotener Weise durch den Verwalter über ein bestehendes Zustimmungserfordernis hinsichtlich Pflichtwidrigkeit des Handelns

a) Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind; daneben muss ggf. die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.b) Der Versammlungsleiter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG als zustande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.