LAG Köln - Urteil vom 06.07.2023
8 Sa 108/23
Normen:
SGB X § 115; ZPO § 373; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1578/22

Fehlende Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bei Leistungsbezug durch das Jobcenter; Differenzlohnansprüche aus einer behaupteten Nettolohnvereinbarung; Anspruch auf Überstundenvergütung

LAG Köln, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 108/23

DRsp Nr. 2024/1291

Fehlende Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bei Leistungsbezug durch das Jobcenter; Differenzlohnansprüche aus einer behaupteten Nettolohnvereinbarung; Anspruch auf Überstundenvergütung

Einzelfallentscheidung zur fehlenden Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bei Leistungsbezug durch das Jobcenter sowie zum Vorliegen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung (hier verneint)

1. Nettoentgeltvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien klar erkennen lassen. Hierfür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. 2. Der Arbeitgeber ist zur Vergütung von Überstunden nur verpflichtet, wenn er diese veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.01.2023 - 3 Ca 1578/22 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 115; ZPO § 373; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch über Differenzlohnansprüche aus einer behaupteten Nettolohnvereinbarung für den Zeitraum von Mai 2022 bis Dezember 2022 sowie über die Vergütung von Überstunden.

1. 2. 3. 4. 5.