BSG - Beschluss vom 30.08.2019
B 6 KA 16/19 B
Normen:
SGG § 169;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 1/17
SG Saarbrücken, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 56/13

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 16/19 B

DRsp Nr. 2019/15315

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 169;

Gründe:

Die Beigeladene zu 1. hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG für das Saarland vom 12.4.2019, das ihr am 29.4.2019 zugestellt worden ist, am 29.5.2019 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist ist auf Antrag der Beigeladenen zu 1. bis zum 1.8.2019 verlängert worden. Eine Begründung ist bisher nicht eingegangen. Auch haben die Prozessbevollmächtigten keine Gründe für eine Wiedereinsetzung geltend gemacht.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 1.8.2019 verlängerten Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG) begründet worden ist. Die Beschwerde war deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 SGG).