Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte gemäß § 160a Abs 2 S 1 SGG innerhalb der bis zum 5.8.2019 laufenden Begründungsfrist durch einen beim
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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