BSG - Beschluss vom 24.09.2019
B 13 R 169/19 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 KN 83/17
SG Gelsenkirchen, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 58/17

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 169/19 B

DRsp Nr. 2019/15487

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte gemäß § 160a Abs 2 S 1 SGG innerhalb der bis zum 5.8.2019 laufenden Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Das privatschriftliche Schreiben des Klägers vom 28.7.2019 nebst Anlagen kann keine Beachtung finden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 KN 83/17