BSG - Beschluss vom 15.08.2019
B 14 AS 161/19 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 977/17
SG Berlin, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 9856/14

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 161/19 B

DRsp Nr. 2019/13588

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 17.4.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 12.4.2019 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 17.7.2019 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ , .