LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.2023
4 Ta 30/23
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2629/22

Fehlende Beschwer für arbeitsgerichtliche Beschwerde gegen festgesetzte Gebühren des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts in erster InstanzKeine Wertaddition bei gleichem Gegenstand von Klage und WiderklageKeine Werterhöhung bei bloßer Abwehr von Ansprüchen mit der Widerklage

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 30/23

DRsp Nr. 2023/3813

Fehlende Beschwer für arbeitsgerichtliche Beschwerde gegen festgesetzte Gebühren des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts in erster Instanz Keine Wertaddition bei gleichem Gegenstand von Klage und Widerklage Keine Werterhöhung bei bloßer Abwehr von Ansprüchen mit der Widerklage

1. Widerklagend erhobene Auskunftsansprüche, die allein der Abwehr der Klageansprüche dienen (hier: Verzugslohnforderungen), verfolgen kein von der Klageforderung unabhängiges, eigenständiges Vermögensinteresse. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht der Wert von Klage und Widerklage daher stets dem Wert der Klage.2. Zu einer Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG gegen die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil.3. Zur Beschwer gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz.

Tenor

Die Beschwerde des klagenden Rechtsanwalts gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Urteil vom 03.11.2022 - 10 Ca 2629/22 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21.04.2023 wird zurückgewiesen.

Der Teilabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2023 wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren auf 20.703,00 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1;