LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2017
4 Sa 15/17
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3500/13

Fehlende Ernsthaftigkeit einer Bewerbung als RechtsmissbrauchKeine Entschädigung bei ScheinbewerbungScheinbewerbung bei bewusster Überschreitung der Altersgrenze

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 15/17

DRsp Nr. 2020/14611

Fehlende Ernsthaftigkeit einer Bewerbung als Rechtsmissbrauch Keine Entschädigung bei Scheinbewerbung Scheinbewerbung bei bewusster Überschreitung der Altersgrenze

Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers/einer Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG kann rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein, wenn die Bewerbung nicht auf den Erhalt der ausgeschriebenen Stelle, sondern allein auf die Geltendmachung einer Entschädigung zielte (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 809/14). hier: Einzelfall eines rechtsmissbräuchlichen Entschädigungsverlangens nach Zurückverweisung durch das BAG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.02.2014 - 14 Ca 3500/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.

Der 1953 geborene Kläger ist promoviert und als Einzelanwalt in S. schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeitsrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Familienrecht, Forderungsbeitreibung, Mietrecht, Strafrecht und Zivilrecht tätig. In den Jahren 1979 und 1983 absolvierte er die beiden juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg jeweils mit der Note befriedigend (7 Punkte).