BSG - Beschluss vom 04.09.2019
B 8 SF 2/19 S
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 197/19 B ER
SG München, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 600/18 ER

Fehlende Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der SozialgerichtsbarkeitVerweisung eines Rechtsstreits an ein Zivilgericht

BSG, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SF 2/19 S

DRsp Nr. 2019/15175

Fehlende Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Verweisung eines Rechtsstreits an ein Zivilgericht

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 4;

Gründe:

Die Antragsteller wenden sich mit ihren beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG), mit denen es den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als unzulässig erklärt, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen hat (Beschluss vom 24.7.2019).

Die Beschwerden der Antragsteller sind ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil die (weitere) Beschwerde zum BSG nur dann statthaft ist, wenn sie vom LSG zugelassen worden ist (§ 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl nur Gutzeit in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 51 RdNr 17 mwN).