Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Antragsteller wenden sich mit ihren beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerden der Antragsteller sind ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil die (weitere) Beschwerde zum
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